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   BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80   

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https://dejure.org/1982,2865
BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80 (https://dejure.org/1982,2865)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1982 - 1 C 139.80 (https://dejure.org/1982,2865)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 (https://dejure.org/1982,2865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr - Spiel mit Gewinnmöglichkeit

  • vdai.de PDF

    Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel (§ 33h Nr. 3 GewO); Verlustgefahr (§ 33e Satz 1 GewO) bei einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO; Gefahr hoher Verluste kann sich nicht aus der Voraussage ergeben, das betreffende Spiel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1983, 740
  • GewArch 1983, 60
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

    Der dargestellte Orientierungswert fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, das einen Maximalverlust von 210 DM/h für unangemessen hoch erachtet hat (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60), hingegen einen Verlust von 70 DM/h nicht (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60) darauf hingewiesen, dass der unterschiedlichen Behandlung von Gewinnspielgeräten im Sinne des § 33 c GewO und anderen Spielen im Sinne des § 33 d GewO die Erwägung zugrunde liegt, dass die Gefahr einer unerwünschten Ausuferung und Ausbeutung der Spielleidenschaft bei den Geräten mit Zufallsgenerator geringer ist als bei anderen Glücksspielen, bei denen dem Spieler eine Beeinflussung des Spielablaufs ermöglicht wird.

  • VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95

    Abgrenzung von Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel - Trefferquote

    Die Abgrenzung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bestimmt sich nach der - auch vom Senat zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 - GewArch 1983 S. 60, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 20.82 - GewArch 1985 S. 59 und vom 11. März 1997 - 1 C 26.96 - GewArch 1997 S. 287) danach, ob das Spielergebnis, also die Entscheidung über Gewinn und Verlust, allein oder hauptsächlich vom Zufall bestimmt wird bzw. überwiegend von unberechenbaren, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogenen Faktoren abhängt, oder ob das Spielergebnis unter Zubilligung einer Einübungsphase von einem durchschnittlich befähigten Spieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit wesentlich verbessert werden kann, d.h. ob der Spieler bei Anwendung der ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist.
  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung

    Nach der früheren Gesetzeslage konnte die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht versagt werden, wenn das zur Prüfung vorgelegte Spiel zwar kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB war, aber aus einem solchen entwickelt war und/oder leicht als Glücksspiel veranstaltet werden konnte, oder wenn das Spiel zwar nach der vorgelegten Ausgestaltung nicht zu unangemessen hohen Verlusten führen konnte, tatsächlich aber mit überhöhten Einsätzen veranstaltet werden würde (vgl. Urteile vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60 und vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59).
  • OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05

    Rechtmäßige Auflage zur Entfernung von Fun-Spielautomaten und eines Münzschiebers

    Das Spielergebnis muss wesentlich von dem technisch gesteuerten Zufall abhängen und nicht von dem Geschick des Spielers (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.1982, GewArch 1983, 60; Hahn in Friauf GewO, § 33 c Rdnr. 5).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60) für das damals streitige Beobachtungsspiel Roulette Opta I es als verfehlt bezeichnet, auf der Grundlage eines einstündigen Spieles die Höhe der Verlustgefahr mit der Höhe des Einsatzes und damit mit dem theoretischen Maximalverlust gleichzusetzen.
  • VGH Hessen, 03.01.1995 - 8 TG 2939/94

    Erteilung bzw Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GewO § 33e

    Bei den Spielen "Roulette Opta II", "Hadja-Kis Black Jack" und "Nikas Rolla 24 Royal" handelt es sich um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in Sinne des § 33d GewO; denn nach den (bisher) genehmigten Spielbedingungen sind sie als Geschicklichkeitsspiele, bei denen der Spieler durch die ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist (siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 -, GewA 1983, 60), angelegt.
  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr

    Deshalb kommt es nicht darauf an, daß - wie der Senat in der gleichzeitig verhandelten Parallelsache BVerwG 1 C 139.80 entschieden hat - bei einem Beobachtungsspiel der vorliegenden Art eine Berechnung der Verlustgefahr auf die für jeden Spielteilnehmer zu veranschlagende Gewinnquote Rücksicht nehmen muß.
  • VG München, 31.01.2005 - M 22 S 04.4298

    Vermittlung von Sportwetten illegal

    Das BVerwG hat bereits einen Verlust von 210 DM in einer Stunde für einen unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit gehalten (BVerwG vom 28.9.1982 GewArch 1983, 60 und vom 24.10.2001 GewArch 2002, 76).
  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 1417/05

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel

    Bei dieser Beurteilung müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen" außer Acht bleiben (Urteile vom 17.05.1955, NJW 1955 S. 1451 und vom 28.09.1982, GewArch 1983 S. 60 [62]).
  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 770/06

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel

    Bei dieser Beurteilung müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen" außer Acht bleiben (Urteile vom 17.05.1955, NJW 1955 S. 1451 und vom 28.09.1982, GewArch 1983 S. 60 [62]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 1 S 2340/88

    Vereinsverbot bei Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele

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